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	<title>THWiki - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://thwiki.org/index.php?title=Helferrechtsgesetz&amp;diff=6200</id>
		<title>Helferrechtsgesetz</title>
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		<updated>2006-11-23T20:15:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Beatle17: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[&#039;&#039;&#039;BUNDESANSTALT TECHNISCHES HILFSWERK&#039;&#039;&#039;]]&lt;br /&gt;
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse&lt;br /&gt;
der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk&lt;br /&gt;
(THW-Helferrechtsgesetz, THW-HelfRG)&lt;br /&gt;
vom 22.01.1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch&lt;br /&gt;
Gesetz vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Â§ 1 Anwendungsbereich&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des&lt;br /&gt;
Technischen Hilfswerks und seiner Helfer.&lt;br /&gt;
(2) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem&lt;br /&gt;
Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat&lt;br /&gt;
folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
1. technische Hilfe im Zivilschutz,&lt;br /&gt;
2. technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereichs&lt;br /&gt;
dieses Gesetzes,&lt;br /&gt;
3. technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen&lt;br /&gt;
und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr&lt;br /&gt;
zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst.&lt;br /&gt;
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk&lt;br /&gt;
Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in einem&lt;br /&gt;
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden&lt;br /&gt;
Vorschriften bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Â§ 2 Helfer&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
(1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum&lt;br /&gt;
ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.&lt;br /&gt;
(2) Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen&lt;br /&gt;
Anforderungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen&lt;br /&gt;
aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollten in der Regel&lt;br /&gt;
außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht&lt;br /&gt;
überschreiten.&lt;br /&gt;
(3) Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten&lt;br /&gt;
verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist.&lt;br /&gt;
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zustandekommen,&lt;br /&gt;
Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu&lt;br /&gt;
regeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Â§ 3 Soziale Sicherung&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst&lt;br /&gt;
im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis&lt;br /&gt;
und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung&lt;br /&gt;
erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen&lt;br /&gt;
oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter&lt;br /&gt;
Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten,&lt;br /&gt;
von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und&lt;br /&gt;
Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den&lt;br /&gt;
Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und&lt;br /&gt;
Richter entsprechend.&lt;br /&gt;
(2) Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer&lt;br /&gt;
Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen&lt;br /&gt;
Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von&lt;br /&gt;
mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf&lt;br /&gt;
Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie&lt;br /&gt;
Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit&lt;br /&gt;
infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im&lt;br /&gt;
Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der&lt;br /&gt;
Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG&lt;br /&gt;
beschäftigten Beamten entsprechend.&lt;br /&gt;
(3) Den Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung des Dienstes im&lt;br /&gt;
Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen.&lt;br /&gt;
Beruflich selbständige Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall&lt;br /&gt;
eine Entschädigung. Der Bundesminister des Innern kann Höchstgrenzen und&lt;br /&gt;
pauschale Abgeltungen für die Erstattung nach den Sätzen 1 und 2 festlegen.&lt;br /&gt;
(4) Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige&lt;br /&gt;
Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen&lt;br /&gt;
weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen Hilfswerk erhalten hätten.&lt;br /&gt;
(5) Sachschäden, die den Helfern durch Ausübung des Dienstes im Technischen&lt;br /&gt;
Hilfswerk entstehen, sind ihnen auf Antrag angemessen zu erstatten. Der Anspruch ist&lt;br /&gt;
ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten bei der Entstehung des Schadens Vorsatz&lt;br /&gt;
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ersatzansprüche des Geschädigten gegen&lt;br /&gt;
Dritte gehen in Höhe des vom Bund geleisteten Ersatzes auf diesen über.&lt;br /&gt;
(6) Wenn bei einem Einsatz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Â§ 1&lt;br /&gt;
Abs. 2 Nr. 2) ein Unfall oder eine Krankheit des Helfers auf Verhältnisse zurückzuführen&lt;br /&gt;
ist, die dem Einsatzland eigentümlich sind und für den Helfer eine besondere Gefahr&lt;br /&gt;
auch außerhalb der Helfertätigkeit darstellen, finden die Â§Â§ 10 und 16 des&lt;br /&gt;
Entwicklungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.&lt;br /&gt;
(7) Bei einer Verwendung im Sinne des Â§ 1 Abs. 2 Nr. 2 gelten die Vorschriften des Â§&lt;br /&gt;
58 a des Bundesbesoldungsgesetzes, Â§ 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, Â§ 43 a Abs. 1 bis 4 und 6,&lt;br /&gt;
Â§ 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.&lt;br /&gt;
THW-Helferrechtsgesetz, Stand 21.12.2004 Seite 3 von 3&lt;br /&gt;
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Angehörige und&lt;br /&gt;
Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die technische Hilfe im Sinne des Â§ 1&lt;br /&gt;
Abs. 2 Nr. 2 leisten, Regelungen über eine Gewährung von Unfallfürsorge in&lt;br /&gt;
sinngemäßer Anwendung der Â§Â§ 31 a und 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes&lt;br /&gt;
unter Berücksichtigung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen.&lt;br /&gt;
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.&lt;br /&gt;
(9) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie&lt;br /&gt;
die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Â§ 4 Mitwirkung&#039;&#039;&#039;&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
(1) Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Technischen&lt;br /&gt;
Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder&lt;br /&gt;
Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband.&lt;br /&gt;
(2) Die Interessen der Helfer gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen&lt;br /&gt;
Hilfswerks werden durch gewählte Sprecher wahrgenommen.&lt;br /&gt;
(3) Bildung und Zusammensetzung der die entsprechende Gliederung des Technischen&lt;br /&gt;
Hilfswerks beratenden Orts- und Landesausschüsse sowie des Bundesausschusses&lt;br /&gt;
regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung. Der Bundesausschuss&lt;br /&gt;
kann zur Unterstützung seiner Arbeit im Einvernehmen mit dem Direktor des&lt;br /&gt;
Technischen Hilfswerks Arbeitsgremien unter Beteiligung fachkundiger Helfer einrichten.&lt;br /&gt;
(4) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen&lt;br /&gt;
Daten der Helfer dürfen erhoben und verwendet werden. Eine Verwendung dieser&lt;br /&gt;
Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,&lt;br /&gt;
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Informationen&lt;br /&gt;
der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze, Ausbildung und Betreuung&lt;br /&gt;
erhoben werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Â§ 5 Beirat&#039;&#039;&#039;. &lt;br /&gt;
Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes,&lt;br /&gt;
der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THWHelfervereinigung&lt;br /&gt;
gebildet, der den Bundesminister des Innern in grundsätzlichen&lt;br /&gt;
Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Der Bundesminister des Innern&lt;br /&gt;
erlässt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Â§ 6 Berlin-Klausel.&#039;&#039;&lt;br /&gt;
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Â§ 13 Abs. 1 des Dritten&lt;br /&gt;
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses&lt;br /&gt;
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach Â§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Â§ 7 Inkrafttreten.&#039;&#039;&#039; &lt;br /&gt;
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden&lt;br /&gt;
Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Technischen&lt;br /&gt;
Hilfswerk mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes.&lt;br /&gt;
______________________________________________________________________&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Beatle17</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://thwiki.org/index.php?title=Helferrechtsgesetz&amp;diff=6199</id>
		<title>Helferrechtsgesetz</title>
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		<updated>2006-11-23T20:15:17Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Beatle17: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&#039;&#039;&#039;BUNDESANSTALT TECHNISCHES HILFSWERK&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse&lt;br /&gt;
der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk&lt;br /&gt;
(THW-Helferrechtsgesetz, THW-HelfRG)&lt;br /&gt;
vom 22.01.1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch&lt;br /&gt;
Gesetz vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592)&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Â§ 1 Anwendungsbereich&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des&lt;br /&gt;
Technischen Hilfswerks und seiner Helfer.&lt;br /&gt;
(2) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem&lt;br /&gt;
Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat&lt;br /&gt;
folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
1. technische Hilfe im Zivilschutz,&lt;br /&gt;
2. technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereichs&lt;br /&gt;
dieses Gesetzes,&lt;br /&gt;
3. technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen&lt;br /&gt;
und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr&lt;br /&gt;
zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst.&lt;br /&gt;
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk&lt;br /&gt;
Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in einem&lt;br /&gt;
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden&lt;br /&gt;
Vorschriften bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Â§ 2 Helfer&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
(1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum&lt;br /&gt;
ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.&lt;br /&gt;
(2) Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen&lt;br /&gt;
Anforderungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen&lt;br /&gt;
aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollten in der Regel&lt;br /&gt;
außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht&lt;br /&gt;
überschreiten.&lt;br /&gt;
(3) Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten&lt;br /&gt;
verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist.&lt;br /&gt;
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zustandekommen,&lt;br /&gt;
Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu&lt;br /&gt;
regeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Â§ 3 Soziale Sicherung&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst&lt;br /&gt;
im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis&lt;br /&gt;
und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung&lt;br /&gt;
erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen&lt;br /&gt;
oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter&lt;br /&gt;
Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten,&lt;br /&gt;
von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und&lt;br /&gt;
Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den&lt;br /&gt;
Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und&lt;br /&gt;
Richter entsprechend.&lt;br /&gt;
(2) Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer&lt;br /&gt;
Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen&lt;br /&gt;
Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von&lt;br /&gt;
mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf&lt;br /&gt;
Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie&lt;br /&gt;
Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit&lt;br /&gt;
infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im&lt;br /&gt;
Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der&lt;br /&gt;
Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG&lt;br /&gt;
beschäftigten Beamten entsprechend.&lt;br /&gt;
(3) Den Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung des Dienstes im&lt;br /&gt;
Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen.&lt;br /&gt;
Beruflich selbständige Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall&lt;br /&gt;
eine Entschädigung. Der Bundesminister des Innern kann Höchstgrenzen und&lt;br /&gt;
pauschale Abgeltungen für die Erstattung nach den Sätzen 1 und 2 festlegen.&lt;br /&gt;
(4) Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige&lt;br /&gt;
Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen&lt;br /&gt;
weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen Hilfswerk erhalten hätten.&lt;br /&gt;
(5) Sachschäden, die den Helfern durch Ausübung des Dienstes im Technischen&lt;br /&gt;
Hilfswerk entstehen, sind ihnen auf Antrag angemessen zu erstatten. Der Anspruch ist&lt;br /&gt;
ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten bei der Entstehung des Schadens Vorsatz&lt;br /&gt;
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ersatzansprüche des Geschädigten gegen&lt;br /&gt;
Dritte gehen in Höhe des vom Bund geleisteten Ersatzes auf diesen über.&lt;br /&gt;
(6) Wenn bei einem Einsatz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Â§ 1&lt;br /&gt;
Abs. 2 Nr. 2) ein Unfall oder eine Krankheit des Helfers auf Verhältnisse zurückzuführen&lt;br /&gt;
ist, die dem Einsatzland eigentümlich sind und für den Helfer eine besondere Gefahr&lt;br /&gt;
auch außerhalb der Helfertätigkeit darstellen, finden die Â§Â§ 10 und 16 des&lt;br /&gt;
Entwicklungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.&lt;br /&gt;
(7) Bei einer Verwendung im Sinne des Â§ 1 Abs. 2 Nr. 2 gelten die Vorschriften des Â§&lt;br /&gt;
58 a des Bundesbesoldungsgesetzes, Â§ 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, Â§ 43 a Abs. 1 bis 4 und 6,&lt;br /&gt;
Â§ 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.&lt;br /&gt;
THW-Helferrechtsgesetz, Stand 21.12.2004 Seite 3 von 3&lt;br /&gt;
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Angehörige und&lt;br /&gt;
Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die technische Hilfe im Sinne des Â§ 1&lt;br /&gt;
Abs. 2 Nr. 2 leisten, Regelungen über eine Gewährung von Unfallfürsorge in&lt;br /&gt;
sinngemäßer Anwendung der Â§Â§ 31 a und 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes&lt;br /&gt;
unter Berücksichtigung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen.&lt;br /&gt;
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.&lt;br /&gt;
(9) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie&lt;br /&gt;
die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Â§ 4 Mitwirkung&#039;&#039;&#039;&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
(1) Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Technischen&lt;br /&gt;
Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder&lt;br /&gt;
Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband.&lt;br /&gt;
(2) Die Interessen der Helfer gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen&lt;br /&gt;
Hilfswerks werden durch gewählte Sprecher wahrgenommen.&lt;br /&gt;
(3) Bildung und Zusammensetzung der die entsprechende Gliederung des Technischen&lt;br /&gt;
Hilfswerks beratenden Orts- und Landesausschüsse sowie des Bundesausschusses&lt;br /&gt;
regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung. Der Bundesausschuss&lt;br /&gt;
kann zur Unterstützung seiner Arbeit im Einvernehmen mit dem Direktor des&lt;br /&gt;
Technischen Hilfswerks Arbeitsgremien unter Beteiligung fachkundiger Helfer einrichten.&lt;br /&gt;
(4) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen&lt;br /&gt;
Daten der Helfer dürfen erhoben und verwendet werden. Eine Verwendung dieser&lt;br /&gt;
Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,&lt;br /&gt;
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Informationen&lt;br /&gt;
der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze, Ausbildung und Betreuung&lt;br /&gt;
erhoben werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Â§ 5 Beirat&#039;&#039;&#039;. &lt;br /&gt;
Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes,&lt;br /&gt;
der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THWHelfervereinigung&lt;br /&gt;
gebildet, der den Bundesminister des Innern in grundsätzlichen&lt;br /&gt;
Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Der Bundesminister des Innern&lt;br /&gt;
erlässt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Â§ 6 Berlin-Klausel.&#039;&#039;&lt;br /&gt;
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Â§ 13 Abs. 1 des Dritten&lt;br /&gt;
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses&lt;br /&gt;
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach Â§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Â§ 7 Inkrafttreten.&#039;&#039;&#039; &lt;br /&gt;
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden&lt;br /&gt;
Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Technischen&lt;br /&gt;
Hilfswerk mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes.&lt;br /&gt;
______________________________________________________________________&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Beatle17</name></author>
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		<title>Helferrechtsgesetz</title>
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		<updated>2006-11-23T20:10:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Beatle17: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&#039;&#039;&#039;BUNDESANSTALT TECHNISCHES HILFSWERK&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse&lt;br /&gt;
der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk&lt;br /&gt;
(THW-Helferrechtsgesetz, THW-HelfRG)&lt;br /&gt;
vom 22.01.1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch&lt;br /&gt;
Gesetz vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592)&lt;br /&gt;
Â§ 1 Anwendungsbereich. (1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des&lt;br /&gt;
Technischen Hilfswerks und seiner Helfer.&lt;br /&gt;
(2) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem&lt;br /&gt;
Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat&lt;br /&gt;
folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
1. technische Hilfe im Zivilschutz,&lt;br /&gt;
2. technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereichs&lt;br /&gt;
dieses Gesetzes,&lt;br /&gt;
3. technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen&lt;br /&gt;
und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr&lt;br /&gt;
zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst.&lt;br /&gt;
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk&lt;br /&gt;
Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in einem&lt;br /&gt;
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden&lt;br /&gt;
Vorschriften bestimmt.&lt;br /&gt;
Â§ 2 Helfer. (1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum&lt;br /&gt;
ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.&lt;br /&gt;
(2) Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen&lt;br /&gt;
Anforderungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen&lt;br /&gt;
aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollten in der Regel&lt;br /&gt;
außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht&lt;br /&gt;
überschreiten.&lt;br /&gt;
(3) Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten&lt;br /&gt;
verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist.&lt;br /&gt;
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zustandekommen,&lt;br /&gt;
Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu&lt;br /&gt;
regeln.&lt;br /&gt;
THW-Helferrechtsgesetz, Stand 21.12.2004 Seite 2 von 3&lt;br /&gt;
Â§ 3 Soziale Sicherung. (1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst&lt;br /&gt;
im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis&lt;br /&gt;
und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung&lt;br /&gt;
erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen&lt;br /&gt;
oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter&lt;br /&gt;
Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten,&lt;br /&gt;
von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und&lt;br /&gt;
Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den&lt;br /&gt;
Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und&lt;br /&gt;
Richter entsprechend.&lt;br /&gt;
(2) Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer&lt;br /&gt;
Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen&lt;br /&gt;
Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von&lt;br /&gt;
mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf&lt;br /&gt;
Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie&lt;br /&gt;
Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit&lt;br /&gt;
infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im&lt;br /&gt;
Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der&lt;br /&gt;
Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG&lt;br /&gt;
beschäftigten Beamten entsprechend.&lt;br /&gt;
(3) Den Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung des Dienstes im&lt;br /&gt;
Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen.&lt;br /&gt;
Beruflich selbständige Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall&lt;br /&gt;
eine Entschädigung. Der Bundesminister des Innern kann Höchstgrenzen und&lt;br /&gt;
pauschale Abgeltungen für die Erstattung nach den Sätzen 1 und 2 festlegen.&lt;br /&gt;
(4) Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige&lt;br /&gt;
Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen&lt;br /&gt;
weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen Hilfswerk erhalten hätten.&lt;br /&gt;
(5) Sachschäden, die den Helfern durch Ausübung des Dienstes im Technischen&lt;br /&gt;
Hilfswerk entstehen, sind ihnen auf Antrag angemessen zu erstatten. Der Anspruch ist&lt;br /&gt;
ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten bei der Entstehung des Schadens Vorsatz&lt;br /&gt;
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ersatzansprüche des Geschädigten gegen&lt;br /&gt;
Dritte gehen in Höhe des vom Bund geleisteten Ersatzes auf diesen über.&lt;br /&gt;
(6) Wenn bei einem Einsatz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Â§ 1&lt;br /&gt;
Abs. 2 Nr. 2) ein Unfall oder eine Krankheit des Helfers auf Verhältnisse zurückzuführen&lt;br /&gt;
ist, die dem Einsatzland eigentümlich sind und für den Helfer eine besondere Gefahr&lt;br /&gt;
auch außerhalb der Helfertätigkeit darstellen, finden die Â§Â§ 10 und 16 des&lt;br /&gt;
Entwicklungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.&lt;br /&gt;
(7) Bei einer Verwendung im Sinne des Â§ 1 Abs. 2 Nr. 2 gelten die Vorschriften des Â§&lt;br /&gt;
58 a des Bundesbesoldungsgesetzes, Â§ 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, Â§ 43 a Abs. 1 bis 4 und 6,&lt;br /&gt;
Â§ 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.&lt;br /&gt;
THW-Helferrechtsgesetz, Stand 21.12.2004 Seite 3 von 3&lt;br /&gt;
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Angehörige und&lt;br /&gt;
Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die technische Hilfe im Sinne des Â§ 1&lt;br /&gt;
Abs. 2 Nr. 2 leisten, Regelungen über eine Gewährung von Unfallfürsorge in&lt;br /&gt;
sinngemäßer Anwendung der Â§Â§ 31 a und 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes&lt;br /&gt;
unter Berücksichtigung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen.&lt;br /&gt;
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.&lt;br /&gt;
(9) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie&lt;br /&gt;
die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.&lt;br /&gt;
Â§ 4 Mitwirkung. (1) Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Technischen&lt;br /&gt;
Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder&lt;br /&gt;
Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband.&lt;br /&gt;
(2) Die Interessen der Helfer gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen&lt;br /&gt;
Hilfswerks werden durch gewählte Sprecher wahrgenommen.&lt;br /&gt;
(3) Bildung und Zusammensetzung der die entsprechende Gliederung des Technischen&lt;br /&gt;
Hilfswerks beratenden Orts- und Landesausschüsse sowie des Bundesausschusses&lt;br /&gt;
regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung. Der Bundesausschuss&lt;br /&gt;
kann zur Unterstützung seiner Arbeit im Einvernehmen mit dem Direktor des&lt;br /&gt;
Technischen Hilfswerks Arbeitsgremien unter Beteiligung fachkundiger Helfer einrichten.&lt;br /&gt;
(4) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen&lt;br /&gt;
Daten der Helfer dürfen erhoben und verwendet werden. Eine Verwendung dieser&lt;br /&gt;
Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,&lt;br /&gt;
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Informationen&lt;br /&gt;
der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze, Ausbildung und Betreuung&lt;br /&gt;
erhoben werden können.&lt;br /&gt;
Â§ 5 Beirat. Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes,&lt;br /&gt;
der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THWHelfervereinigung&lt;br /&gt;
gebildet, der den Bundesminister des Innern in grundsätzlichen&lt;br /&gt;
Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Der Bundesminister des Innern&lt;br /&gt;
erlässt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.&lt;br /&gt;
Â§ 6 Berlin-Klausel. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Â§ 13 Abs. 1 des Dritten&lt;br /&gt;
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses&lt;br /&gt;
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach Â§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.&lt;br /&gt;
Â§ 7 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden&lt;br /&gt;
Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Technischen&lt;br /&gt;
Hilfswerk mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes.&lt;br /&gt;
______________________________________________________________________&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Beatle17</name></author>
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		<id>https://thwiki.org/index.php?title=Arbeitssicherheit&amp;diff=6189</id>
		<title>Arbeitssicherheit</title>
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		<updated>2006-11-22T14:35:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Beatle17: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Gefahren beim THW-Dienst&lt;br /&gt;
Weil das THW gerade immer dann zum Einsatz kommt,&lt;br /&gt;
wenn besonders gefährliche Situationen es erfordern, z.B.&lt;br /&gt;
bei Unwettern, in Hochwasserlagen, bei Verkehrsunfällen&lt;br /&gt;
oder auch bei Bränden. Dazu&lt;br /&gt;
kommen immer wieder&lt;br /&gt;
besondere Schwierigkeiten:&lt;br /&gt;
unbekannte Einsatzorte,&lt;br /&gt;
unwegsames Gelände,&lt;br /&gt;
schlechte Witterung,&lt;br /&gt;
Dunkelheit,&lt;br /&gt;
sich aus der Lage ergebende&lt;br /&gt;
weitere Gefahren usw.&lt;br /&gt;
Während des Einsatzes können auf&lt;br /&gt;
die Helfer viele Gefährdungen /&lt;br /&gt;
Belastungen einwirken:&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Beatle17</name></author>
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